Soweit die Einkünfte einer nach deutschem Recht steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person durch Vereinbarungen mit nahestehenden Personen mit Sitz im Ausland gemindert werden, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind diese so zu berichtigen, wie sie voneinander unabhängige Dritte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes miteinander vereinbart hätten.
Die Vorschrift über die Berichtigung von Einkünften gilt auch für Verrechnungspreise zwischen Konzerngesellschaften.
Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn