Wegzugsbesteuerung

Soweit eine natürliche Person eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im In- oder Ausland hält und sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert, verliert die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht an den bis zum Zeitpunkt des Wegzugs aufgelaufenen stillen Reserven auf den Wert der Beteiligung.

Das Aussensteuergesetz schafft deshalb eine Wegzugsfiktion und unterwirft die stille Reserve in der Beteiligung der deutschen Besteuerung.

Eine wesentliche Beteiligung ist nach § 17 EStG eine solche, die sich innerhalb der vergangenen fünf Jahre zu einem beliebigen Zeitpunkt auf mindestens 1% am Kapital der Gesellschaft belief.

Für die Wegzugsbesteuerung ist der Verkehrswert der Beteiligung im Moment des Wohnsitzwechsels zu ermitteln, von dem die historischen Anschaffungskosten abzuziehen sind. Der Differenzbetrag ist der (fiktive) Veräusserungsgewinn.

Die Wegzugsbesteuerung wird nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Wohnsitzwechsel innerhalb der Europäischen Union nicht mehr angewandt, gilt aber für Wohnsitzwechsel in Drittstaaten unverändert.