Hinzurechnungsbesteuerung, Zwischengesellschaft

Sind nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtige natürliche oder juristische Personen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland direkt oder mittelbar zu mehr als der Hälfte beteiligt oder üben sie die Stimmrechte an dieser direkt oder mittelbar zu mehr als der Hälfte aus, sind ihnen die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft hinzuzurechnen, soweit es sich bei diesen um sogenannte passive einer Zwischengesellschaft handelt.

Passive Einkünfte liegen vor, soweit sie nicht auf eine eigenbetriebliche, d.h. aktive Tätigkeit des Steuerpflichtigen zurückgehen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei

  • Handelstätigkeiten, in der die unbeschränkt steuerpflichtige Person Partei ist, soweit sie nicht nachweist, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und mit diesem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, ohne sich dabei des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer ihm nahestehenden Person zu bedienen;
  • Dienstleistungen, soweit sich die ausländische Gesellschaft der Person des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer diesem nahestehenden Person bedient oder Leistungen an den unbeschränkt Steuerpflichtigen oder eine diesem nahestehende Person erbringt.

Passive Einkünfte liegen damit zusammengefasst immer insoweit vor, wie der nach deutschem Recht unbeschränkt Steuerpflichtige Partei in der Leistungsbeziehung zur ausländischen Gesellschaft ist, indem er oder eine nahestehende Person deren Leistung empfängt oder bewirkt. Dies gilt auch für sogenannte Briefkastengesellschaften, die über keine eigenen Personal- und Sachbetriebsmittel verfügen.

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung wird der Gewinn der ausländischen Gesellschaft der Besteuerung nach deutschem Recht unterworfen.