Verrechnungspreisdokumentation

Soweit der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen unterhält, die einen Bezug zum Ausland haben, ist er nach § 90 Abs. 3 AO zur Vorhaltung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet. Eine nahestehende Person ist insbesondere ein verbundenes oder Beteiligungsunternehmen.

Mit der Verrechnungspreisdokumentation werden die Vereinbarungen mit der nahestehenden Person in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht festgehalten. Anhand eines internen und eines externen Fremdvergleichs ist die Angemessenheit der mit der nahestehenden Person vereinbarten Verrechnungspreise im Hinblick auf den Fremdvergleichsgrundsatz zu dokumentieren. Von besonderer Bedeutung sind Lizenzvergütungen sowie Kostenumlagen, z.B. für Forschung und Entwicklung.

Die Verrechnungspreisdokumentation dient aus Sicht der Finanzverwaltung der Vermeidung von Verschiebungen von Aufwendungen in Hochsteuer- und von Gewinnen in Niedrigsteuerländer. Verrechnungspreisdokumentationen sind deshalb immer dann von besonderer Bedeutung, wenn zwischen den beteiligten Ansässigkeitsstaaten ein Steuergefälle besteht, wie dies zwischen Deutschland und der Schweiz der Fall ist.