Soweit Personen, die der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterliegen, Leistungen aus einer ausländischen Familienstiftung erhalten, ist ihnen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nicht nur der betreffende Ertrag, sondern das Stiftungsvermögen insgesamt zuzurechnen. Dies wird von den Betroffenen insbesondere dann als unverhältnismässig empfunden, wenn es bei den im Inland ansässigen Personen an einer Berechtigung zur Verfügung über das Stiftungsvermögen fehlt und sie an der Errichtung der Familienstiftung weder beteiligt waren, noch Kenntnis davon hatten.