Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine Betriebsstätte kann im In- oder Ausland unterhalten werden. Nachfolgend wird vom Betriebsstättenbegriff des Muster-Doppelbesteuerungsabkommens der Orgenisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Muster-DBA) ausgegangen.

Ausländische Betriebsstätten können von Einzelunternehmen, darunter auch von Freiberuflern, Personen- oder Kapitalgesellschaften unterhalten werden.

Das OECD-Muster-DBA kennt - wie auch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Schweiz - verschiedene Typisierungen des Betriebsstättenbegriffs. Der Grundtyp der Betriebsstätte setzt eine räumliche Einrichtung voraus, über die der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt ausübt. Bau- und Montagebetriebsstätten sind hingegen nicht durch die räumliche Einrichtung, sondern durch die Dauer der Tätigkeit von mindestens zwölf Monaten bestimmt. Bestimmte, nicht direkt der Erlöserzielung dienende Einrichtungen führen nicht zur Betriebsstätteneigenschaft im steuerlichen Sinne, etwa solche für den Einkauf von Gütern und Waren. Eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte setzt hingegen keine räumliche Einrichtung voraus, sondern das Vorliegen und den Gebrauch einer Abschlussvollmacht.

Ob eine Betriebsstätte vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen.