Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Schweiz wird die Doppelbesteuerung von aktiv erworbenen Einkünften aus der ausländischen Betriebsstätte grundsätzlich nach dem Freistellungsverfahren vermieden. Dies bedeutet, dass der Gewinn aus der ausländischen Betriebsstätte von der Besteuerung im Sitzstaat freigestellt wird, aber dem Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates untersteht.

Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Stammsitzes beschränkt sich in diesem Falle auf den sogenannten Progressionsvorbehalt. Der Ansässigkeitsstaat besteuert nur die seinem Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte, dies aber zum Steuersatz der Gesamteinkünfte einschliesslich der Einkünfte aus der ausländischen Betriebsstätte.

Voraussetzung für die Anwendung des Freistellungsverfahrens ist, dass sowohl das Stammhaus als auch die Betriebsstätte eigenbetrieblich tätig sind, d.h. am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und Leistungen von Dritten beziehen und/oder an Dritte erbringen.

Soweit diese Voraussetzung nicht gegeben ist, wird die Doppelbesteuerung nach dem Anrechnungsverfahren vermieden. In diesem Falle werden die für die ausländische Betriebsstätte geleisteten Steuern auf die Steuerschuld im Sitzstaat des Stammhauses angerechnet.