Entsendung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Herkunftsstaat

Entsendung

Bei einem Arbeitnehmer liegt eine Entsendung vor, wenn dieser mit seinem bisherigen Arbeitgeber vereinbart, dass er seine Arbeitsleistung für die Dauer der Entsendung an einen Dritten (Entsendungsempfänger) erbringt und dessen Direktionsrecht untersteht, während deren Laufzeit der zivilrechtliche Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen fortbesteht. Das entsendende Unternehmen bleibt damit zivilrechtlicher Arbeitgeber, das aufnehmende Unternehmen wird zum wirtschaftlichen Arbeitgeber.

Ein Selbständigerwerbender nimmt eine Entsendung vor, wenn er seine selbständigen Leistungen vorübergehend im Entsendungsstaat ausführt.

Aufnahme einer neuen Tätigkeit

Nehmen hingegen Arbeitnehmer oder der Selbständigerwerbende ein neues Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis im Zuzugsstaat auf, liegt keine Entsendung vor.

Für beide Formen der Tätigkeitsaufnahme ergeben sich Fragenstellungen aus den Rechtsgebieten des Arbeits- bzw. Aufenthaltsrechts sowie des Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Sie haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die Feststellungen aus dem einen Rechtsgebiet gelten weder automatisch noch deckungsgleich für das andere. Die Prüfung ist deshalb gesondert für jedes Rechtsgebiet vorzunehmen.

Gerne helfen Ihnen Steuerexperten dabei, diese Fragestellungen zu beantworten. Sie erreichen uns dazu gerne telefonisch oder direkt über das Kontaktformular.