Automatischer Informationsaustausch

Im Kalenderjahr 2018 werden erstmals Daten im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) zwischen der Schweiz und anderen Staaten übermittelt. 

Die Bandbreite der nationalstaatlichen Regelungen der Vertragsstaaten und die Verdichtung der auszutauschenden Informationen auf wenige Eingaben bergen das Risiko von Fehlinformationen, die die Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzstaates zu einer Nachforschung veranlassen könnten. 

Dabei ist derzeit unsicher, ob die Rechtsfolge der Straffreiheit noch eintreten kann, wenn die Steuerverwaltung Ihres Wohnsitzstaates im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches bereits Daten erlangt hat. Im Zweifelsfall sollte der Steuerpflichtige vor Durchführung des Datenaustausches den Sachverhalt und seine Rechtsauslegung gegenüber der Steuerverwaltung seines Wohnsitzstaates dartun und damit eine Erklärung abgeben, die im Zweifelsfall als strafbefreiende Selbstanzeige zu bewerten ist.