Funktionsverlagerungen

Eine Funktionsverlagerung im Sinne des deutschen Rechts liegt bei der Übertragung eines oder mehrerer Glieder der unternehmerischen Wertschöpfungskette von einem inländischen Steuerpflichtigen auf eine nahestehende Person oder Betriebsstätte mit Sitz im Ausland vor.

Der Gesetzgeber unterstellt dabei, dass der Steuerpflichtige die Übertragung einer Wertschöpfungsfunktion auf einen fremden Dritten nicht ohne eine entsprechende Abgeltung vornähme. Die Funktionsverlagerung wird deshalb als Gewinnrealisierung verstanden. Die (fiktive) Abgeltung für die Funktionsverlagerung hat dem Fremdvergleichsgrundsatz zu entsprechen, d.h. sie ist von den rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen her so zu gestalten, wie dies von einander unabhängige Personen tun würden.