Soweit der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterliegt und Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz erwirbt oder hält – dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile nicht direkt durch eine natürliche Person, sondern über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gehalten werden -, steht die Wirksamkeit der Parteivereinbarungen unter besonderen steuerrechtlichen Vorbehalten, nämlich insbesondere:

  • Nimmt die ausländische Kapitalgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und entfaltet damit eine eigene Wirtschaftstätigkeit (sogenannte Aktivitätsklausel)?
  • Bedient sich die ausländische Kapitalgesellschaft bei der Erbringung ihrer Leistungen - gegebenenfalls anteilig - ihres nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners oder einer diesem nahestehenden Person, oder erbringt sie ihre Leistungen mit eigenen Personal- und Sachbetriebsmitteln?
  • Erbringt die ausländische Kapitalgesellschaft gegebenenfalls anteilig Leistungen an ihren nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person?
  • Erwirbt die ausländische Kapitalgesellschaft Rechte von ihrem nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner, z.B. aus Patenten, Lizenzen oder Gebrauchsmustern?
  • Entsprechen die Vereinbarungen zwischen der ausländischen Kapitalgesellschaft und ihrem Anteilseigner dem Fremdvergleichsgrundsatz?
  • Bezieht die ausländische Kapitalgesellschaft Dividendenausschüttungen von einer Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, und nimmt sie dafür eine Entlastungsberechtigung in Anspruch?