Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Anteilseigner

Eine Kapitalgesellschaft dient der Mehrung der Einkünfte und des Vermögens ihrer Anteilseigner. Diese wird durch gesellschafts- und gegebenenfalls schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner bewirkt, für deren Gestaltung die folgenden Möglichkeiten bestehen:

  • Der Anteilseigner wird für die Gesellschaft tätig und erhält dafür eine Vergütung. Die Leistung kann im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit (Arbeitsvertrag) oder einer selbständigen (Auftragsvertrag) erbracht werden. Das Leistungsentgelt mindert den Gewinn der Kapitalgesellschaft und führt beim Entgeltempfänger (Anteilseigner) zu Einkünften aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Art der Einkünfte präjudiziert die Sozialversicherungspflicht.
  • Der Anteilseigner erbringt andere Leistungen an die Gesellschaft, etwa durch Bereitstellung von Räumen, die Abtretung von Nutzungsrechten oder die Gewährung eines Darlehens, und erhält dafür ein Entgelt, das den Gewinn der Gesellschaft mindert und bei ihm zu Einkünften führt.
  • Der Anteilseigner erbringt keine Leistungen an die Gesellschaft. Seine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft berechtigt ihn jedoch zur Teilnahme am Gewinn und an den stillen Reserven.
  • Neben den dargestellten Grundformen bestehen weitere Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zwischen Anteilseigner und Kapitalgesellschaft, z.B. das partiarische Darlehen oder die atypisch stille Beteiligung.

Die Gestaltung der Vereinbarungen zwischen dem Anteilseigner und der Gesellschaft unterliegt im schweizerischen wie im deutschen Recht einschränkenden handels- und steuerrechtlichen Bedingungen. Dies gilt insbesondere für das Fremdvergleichsprinzip bei der Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft. Zudem sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu bedenken, soweit der Anteilseigner für die Gesellschaft tätig wird.