Grenzgänger Schweiz - Beratung zu Steuern

Vorbehalt der Grenzgängerregelung nach Art. 15a DBA D-CH

Die Regelungen der Art. 15 Abs.1 und 4 DBA D-CH gelten vorbehaltlich der Grenzgängereigenschaft des Steuerpflichtigen nach Art. 15a DBA D-CH.

Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA D-CH ist eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person, die in dem anderen Vertragsstaat wie der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft entfällt nur, wenn die Person an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr aus betrieblichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen ist der Grenzwert proportional zu kürzen.

Der Grenzgänger hat seinem Arbeitgeber in der Schweiz eine Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamtes vorzulegen, woraufhin dieser an die Kantonale Steuerverwaltung seines Sitzkantons die Steuern, d.h. eine reduzierte Quellensteuer von 4.5% auf den Bruttoarbeitslohn, abführt. Diese wird auf die Steuerschuld nach deutschem Recht angerechnet.

Nichtrückkehrtage sind Tage mit betrieblich bedingten auswärtigen Übernachtungen ausserhalb des Wohnortes des Steuerpflichtigen. Ein Nichtrückkehrtag im steuerlichen Sinne liegt nur vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Entfernung zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort mindestens 110 km beträgt oder mindestens drei Stunden Fahrzeit in Anspruch nimmt. Die Übernahme der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber reicht für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung allein nicht aus. Die auswärtige Übernachtung kann im Tätigkeitsstaat, im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen oder in einem Drittstaat erfolgen.

Für eine persönliche Beratung zum Thema Steuern für Grenzgänger und zu den besonderen Regelungen in der Schweiz erreichen Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular.