Ausländische Staatsbürger, die der unbeschränkten Steuerpflicht nach CH-Recht unterliegen, aber weniger als 5 Jahre in der Schweiz ansässig sind und mit ihren Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuerpflicht unterliegen

Auf ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wird die Einkommenssteuer im Wege des Quellensteuerabzugs erhoben, mit dem die Abzüge nach schweizerischem Recht pauschal abgegolten sind. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichts sind jedoch höhere Abzüge für Fahrten zum Arbeitsort zulässig.

Es ergeben sich jedoch zwei Einschränkungen:

  • Soweit ihr steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von CHF 120‘000 in der Steuerperiode überschreitet, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, bei der sämtliche steuerlichen Abzüge nach schweizerischem Recht geltend gemacht werden können. Bei unterjährigen Beschäftigungsverhältnissen ist das steuerpflichtige Einkommen auf 12 Monate hochzurechnen. Im Falle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ist eine Steuererklärung abzugeben.
  • Soweit ihre übrigen Einkünfte den Betrag von CHF 2‘500.00 in der Steuerperiode überschreiten oder ihr Vermögen den Betrag von CHF 200‘000 zum Ende der Steuerperiode überschreitet, ist eine ergänzende Veranlagung durchzuführen, für die sie eine Steuererklärung abzugeben haben.