Doppelansässigkeit

Nach Art. 4 Abs. 3 DBA D-CH steht der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, Personen, die als in der Schweiz ansässig gelten und die zugleich in Deutschland über

  • eine ständige Wohnstätte oder
  • einen dauernden Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr

verfügen, nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht zu besteuern.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 1998 reicht bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits die Nutzung einer Wohnung an 50 Tagen im Kalenderjahr für die Annahme der ständigen Wohnstätte aus. Soweit die ständige Wohnstätte im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterhalten wird, gilt hingegen die 183-Tage-Regelung nach Art. 15 Abs. DBA D-CH.