Besteuerung der Kapitalerträge aus Dividendenausschüttungen nach deutschem Recht, Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Dividendenausschüttungen steht der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers zu. Der Schweiz als dem Sitzstaat der Dividendenschuldnerin steht ein ergänzendes Besteuerungsrecht zu.

Nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe c DBA D-CH ist das Besteuerungsrecht der Schweiz auf 15% vom Bruttoausschüttungsbetrag beschränkt. Die Dividendenschuldnerin hat aber bereits 35% Verrechnungssteuer vom Bruttoausschüttungsbetrag abgeführt.

Der Dividendenempfänger erklärt die Einkünfte mit seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung nach deutschem Recht. Das Finanzamt erteilt ihm eine Bescheinigung, mit der er einen Erstattungsanspruch über 20% vom Bruttoausschüttungsbetrag gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend macht. Der Restbetrag von 15% vom Bruttoausschüttungsbetrag, der mit der Verrechnungssteuer bereits gezahlt ist, wird auf die Steuerschuld nach deutschem Recht angerechnet.

Handelt es sich beim Dividendenempfänger um eine natürliche Person, die die Beteiligung im Privatvermögen hält, erfolgt die Besteuerung nach deutschem Recht zum sogenannten Abgeltungsteuersatz von 25% des Bruttoausschüttungsbetrages zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5.5% auf die Steuerschuld und Kirchensteuer, soweit nicht der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz.

Soweit es sich bei der Dividendengläubigerin um eine Kapitalgesellschaft handelt, bleiben deren Beteiligungserträge nach § 8b KStG steuerlich ausser Ansatz, wobei 5% des Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten.