Besteuerung der grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen zwischen bestimmten Kapitalgesellschaften

Soweit es sich um eine Gewinnausschüttung zwischen zwei Kapitalgesellschaften handelt, und die Dividendengläubigerin mit mindestens 10% am Kapital der Dividendenschuldnerin beteiligt ist, steht dem Sitzstaat der Dividendenschuldnerin nach Art. 10 Abs. 3 DBA D-CH kein Besteuerungsrecht zu.

Soweit die Dividendenschuldnerin mit Sitz in der Schweiz zutreffend das Meldeverfahren angewandt hat, ist keine Verrechnungssteuer geleistet worden, so dass weder eine Anrechnung, noch eine Erstattung vorzunehmen ist. Andernfalls besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung.