Berichtigung von Einkünften

Soweit die Einkünfte einer nach deutschem Recht steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person durch Vereinbarungen mit nahestehenden Personen mit Sitz im Ausland gemindert werden, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, sind diese so zu berichtigen, wie sie voneinander unabhängige Dritte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes miteinander vereinbart hätten.

Die Vorschrift über die Berichtigung von Einkünften gilt auch für Verrechnungspreise zwischen Konzerngesellschaften.

Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn

  • die nahestehende Person am Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an der nahestehenden Person wesentlich, d.h. zu mindestens 25% direkt oder mittelbar beteiligt ist oder eine der Parteien direkt oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die andere ausüben kann, oder
  • eine dritte Person sowohl an der nahestehenden Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder einen beherrschenden Einfluss auf beide Parteien ausüben kann oder
  • die nahestehende Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestenhende Person einen ausserhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben, oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.