Soweit der Steuerpflichtige der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterliegt und Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz erwirbt oder hält – dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile nicht direkt durch eine natürliche Person, sondern über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft gehalten werden -, steht die Wirksamkeit der Parteivereinbarungen unter besonderen steuerrechtlichen Vorbehalten, nämlich insbesondere: