Rechtsformen der Kapitalgesellschaften nach schweizerischem Recht, Grundbedingungen; Mindestkapital

Die Mehrzahl der Kapitalgesellschaften schweizerischen Rechts besteht in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Rechtsformen der Genossenschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten besonderen Zwecken.

Anders als im deutschen Recht ist die AG die Regelrechtsform, die GmbH hat nach Gesetzesreformen aber erheblich an Bedeutung gewonnen.

Die AG hat ein Mindestkapital von CHF 100‘000. Soweit es sich bei den Anteilsscheinen um Namensaktien handelt, kann die Liberierung (Einzahlung) des Kapitals auf 20%, mindestens aber CHF 50‘000 beschränkt werden. Die GmbH hat ein Mindestkapital von CHF 20‘000, das vollständig liberiert (eingezahlt) sein muss.

Bei der Gründung wird das Kapital auf ein Sperrkonto bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz einbezahlt, die zuhänden der General- bzw. der Gesellschafterversammlung die Einzahlung bestätigt. Nach der Eintragung in das Handelsregister kann die Gesellschaft im Rahmen der handelsrechtlich zulässigen Zwecke über das Kapital verfügen.