Eine Kapitalgesellschaft dient der Mehrung der Einkünfte und des Vermögens ihrer Anteilseigner. Diese wird durch gesellschafts- und gegebenenfalls schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner bewirkt, für deren Gestaltung die folgenden Möglichkeiten bestehen:
Die Gestaltung der Vereinbarungen zwischen dem Anteilseigner und der Gesellschaft unterliegt im schweizerischen wie im deutschen Recht einschränkenden handels- und steuerrechtlichen Bedingungen. Dies gilt insbesondere für das Fremdvergleichsprinzip bei der Erbringung von Leistungen an die Gesellschaft. Zudem sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu bedenken, soweit der Anteilseigner für die Gesellschaft tätig wird.