Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH

Nach den Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d i.V.m. Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH ist die Doppelbesteuerung unabhängig vom Ort der räumlichen Arbeitsleistung insgesamt nach dem Freistellungsverfahren zu vermeiden, soweit es sich bei dem Steuerpflichtigen um die Führungskraft einer Kapitalgesellschaft handelt, die in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist; es sei denn, ihre arbeitsvertraglichen Aufgaben seien so abgegrenzt, dass sie ausschliesslich ausserhalb des Sitzstaates der Kapitalgesellschaft zu erbringen wären.

Der Steuerpflichtige hat in seiner Einkommensteuererklärung nach deutschem Recht die ausländischen Einkünfte getrennt nach Freistellungs- und Anrechnungsverfahren anzugeben, wobei letzteres nur im Falle der obigen Ausnahme gilt.

Soweit das Freistellungsverfahren angewandt wird, unterliegen die Einkünfte aus der Sicht des deutschen Rechts dem Progressionsvorbehalt. Die ausländischen Einkünfte bleiben bei der Besteuerung ausser Ansatz, die Besteuerung erfolgt aber zum Steuersatz der Gesamteinkünfte einschliesslich der ausländischen.

Soweit das Anrechnungsverfahren angewandt wird, werden die nach schweizerischem Recht geleisteten Steuern auf die nach deutschem Recht ermittelte Steuerschuld angerechnet.