Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 15 Abs. 1 DBA D-CH

Nach den Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA D-CH ist die Doppelbesteuerung nach dem Freistellungsverfahren zu vermeiden, soweit die Arbeitsleistung räumlich in der Schweiz erbracht worden ist. Soweit die Arbeitsleistung - gegebenenfalls anteilig - in Deutschland oder in Drittstaaten erbracht worden ist, wird die Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsverfahren vermieden.

Der Steuerpflichtige hat in seiner Einkommensteuererklärung nach deutschem Recht die ausländischen Einkünfte getrennt nach Freistellungs- und Anrechnungsverfahren anzugeben.

Soweit das Freistellungsverfahren angewandt wird, unterliegen die Einkünfte aus der Sicht des deutschen Rechts dem Progressionsvorbehalt. Die ausländischen Einkünfte bleiben bei der Besteuerung ausser Ansatz, die Besteuerung erfolgt aber zum Steuersatz der Gesamteinkünfte einschliesslich der ausländischen.

Soweit das Anrechnungsverfahren angewandt wird, werden die nach schweizerischem Recht geleisteten Steuern auf die nach deutschem Recht ermittelte Steuerschuld angerechnet.