Steuerrecht

Die nachfolgenden Informationen gelten für alle Fälle der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mithin auch für die Entsendung.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Soweit eine natürliche Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnimmt, unterliegt sie für die ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes in der Schweiz dem Quellensteuerabzug. Hinsichtlich der Besteuerungsbedingungen wird auf den Menupunkt  Erwerbstätigkeit von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz verwiesen.

Das Besteuerungsrecht der Schweiz unterliegt jedoch der Schrankenwirkung des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Herkunftsstaat des Steuerpflichtigen. Nach dem DBA D-CH gilt für die Steuerpflicht des Arbeitnehmers die 183-Tage-Klausel. Ist der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig, steht der Schweiz kein Besteuerungsrecht zu, so dass er einen Anspruch auf Erstattung bereits abgezogener Quellensteuern an die zuständige Kantonale Steuerverwaltung hat.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständig erwerbstätige Personen unterliegen ab der Aufnahme der Tätigkeit der Steuerpflicht nach schweizerischem Recht und müssen eine Steuererklärung abgeben, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Herkunftsstaat und der Schweiz letzterer ein Besteuerungsrecht zuweist.