Steuerrecht: Lohnsteuer und Quellensteuer in der Schweiz

Die nachfolgenden Informationen gelten für alle Fälle der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mithin auch für die Entsendung. Die Informationen sollen auch oft gestellte Fragen zum Thema Lohnsteuer in der Schweiz beantworten.

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Soweit eine natürliche Person eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnimmt, unterliegt sie für die ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes in der Schweiz dem Quellensteuerabzug. Hinsichtlich der Besteuerungsbedingungen wird auf den Menüpunkt Erwerbstätigkeit von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz verwiesen.

Das Besteuerungsrecht der Schweiz unterliegt jedoch der Schrankenwirkung des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Herkunftsstaat des Steuerpflichtigen. Nach dem DBA D-CH gilt für die Steuerpflicht des Arbeitnehmers die 183-Tage-Klausel. Ist der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig, steht der Schweiz kein Recht, Steuern (zum Beispiel eine Lohnsteuer) zu erheben, zu, so dass er einen Anspruch auf Erstattung bereits abgezogener Quellensteuern an die zuständige Kantonale Steuerverwaltung hat.

Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständig erwerbstätige Personen unterliegen ab der Aufnahme der Tätigkeit der Steuerpflicht nach schweizerischem Recht und müssen eine Steuererklärung abgeben, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Herkunftsstaat und der Schweiz letzterer ein Besteuerungsrecht zuweist.

Unsere Experten kennen sich in den Themengebieten Lohnsteuer/Quellensteuer in der Schweiz aus und stehen für eine Steuerberatung gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns über das Kontaktformular.