Sozialversicherungspflicht, Entsendung und Erwerbstätigkeit

Entsendung

Während der Dauer der Entsendung besteht die Sozialversicherungspflicht im Entsendestaat des Arbeitnehmers bzw. des Selbständigerwerbenden fort. Das entsendende Unternehmen hat die Entsendung bei seinem Sozialversicherungsträger anzumelden. Die Sozialversicherungsträger im Sitzstaat des Entsendungsempfängers können von diesem eine Bescheinigung über den Bestand des Versicherungsschutzes vom Sozialversicherungsträger des entsendenden Unternehmens verlangen.

Die Frist für eine Entsendung beträgt im Verhältnis zur Schweiz 12 Monate, wohingegen sie im EU-Recht auf 24 Monate erhöht worden ist. Die Anpassung des schweizerischen Rechts auf 24 Monate ist noch nicht vollzogen.

Erwerbstätigkeit

Wer in der Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, ohne dass eine Entsendung vorliegt, unterliegt der Sozialversicherungspflicht nach schweizerischem Recht. Es sind jedoch die nachfolgenden Ausnahmen zu beachten.