Sozialversicherungspflicht, Ausnahmen

Vom vorgenannten Grundsatz der Sozialversicherungspflicht nach schweizerischem Recht bestehen Ausnahmen sowie Überwölbungen, nach denen Personen mit Einkünften aus anderen Staaten der Sozialversicherungspflicht nach schweizerischem Recht unterliegen. Die häufigsten Fälle sind die Folgenden:

  • Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Staaten (Schweiz, Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums) eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates, soweit sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit in diesem ausüben.
  • Bürger der Schweiz, eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Firma mit Sitz in der Schweiz leiten, während sie gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind nicht zwingend der Sozialversicherungspflicht nach schweizerischem Recht unterstellt.
  • Personen, die in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben und dort Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen mit ihren gesamten Erwerbseinkünften der Sozialversicherungspflicht nach schweizerischem Recht (Überwölbung).