Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

  • Tätigkeiten mit einer Dauer ab 90 Tagen pro Kalenderjahr unterliegen der Bewilligungspflicht durch das zuständige kantonale Amt.

Soweit Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien oder des Europäischen Wirtschaftsraums eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen wollen, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung unter der Voraussetzung der Vorlage eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz. Für Bürger anderer Staaten besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung, diese hängt vielmehr vom Kontingent ab und bedarf der Begründung des Einzelfalls.

Soweit Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien oder des Europäischen Wirtschaftsraums eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen wollen, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung ist vielmehr vom Kontingent abhängig und bedarf der Begründung des Einzelfalls.

Der Antrag ist an das zuständige Amt des Wohnsitzkantons zu stellen.