Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

  • Tätigkeiten mit einer Dauer zwischen acht und neunzig Tagen pro Kalenderjahr unterliegen der Meldepflicht gegenüber dem zuständigen kantonalen Amt, soweit es sich nicht um eine der vorgenannten Tätigkeiten handelt, bei denen die Meldepflicht bereits für Tätigkeiten ab dem ersten Tag besteht.

Die Meldung hat spätestens acht Werktage vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Sie kann online an das zuständige kantonale Amt abgegeben werden. In Notfällen (Reparaturen, Naturkatastrophen, Unfälle) kann die Meldung ausnahmsweise am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgen.