Grenzüberschreitende Unterhaltsleistungen

Nach deutschem Recht haben Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten nur bis zu einem Betrag von EUR 13‘805 p.a. steuerliche Auswirkungen, ab dem 1. Januar 2010 erhöht um Versicherungsbeiträge für die Absicherung des Ehegatten.

Nach schweizerischem Recht können nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c DBG bzw. der entsprechenden Vorschrift in den kantonalen Steuergesetzen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie an die unter seiner Gewalt stehenden minderjährigen Kinder unbegrenzt abgezogen werden, führen aber beim Unterhaltsempfänger zu steuerpflichtigen Einkünften. 

Nach der Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 5. November 1998 erzielt der in Deutschland ansässige Unterhaltsempfänger unabhängig von der Höhe der Unterhaltsleistung sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 1a EStG, soweit er nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.