Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug

Mit § 50d Abs. 3 EStG wird der Anspruch bestimmter ausländischer Gesellschaften auf Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug eingeschränkt.

Die Einschränkung gilt u.a. für Holdinggesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Diese unterliegen jedoch nur in beschränktem Umfang der Gewinnsteuer, so dass ihr Anrechungsanspruch auf die nach deutschem Recht geleistete Kapitalertragsteuer auf ihre Steuerschuld nach schweizerischem Recht ins Leere läuft und damit Steuermehraufwand entsteht.

Die Beschränkung der Entlastungsberechtigung ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Ebene gilt sie zunächst den Anteilseignern der ausländischen Gesellschaft für den Fall, dass es bei diesen an der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Abkommensbegünstigung fehlt. Dies ist zum Beispiel der Fall, soweit eine natürliche Person, die der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterliegt, einen Anteil an einer Holding mit Sitz in der Schweiz hält und aufgrunddessen die Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug der deutschen Beteiligungsgesellschaft missbräuchlich in Anspruch nähme.

Eine missbräuchliche Inanspruchnahme liegt jedoch nicht vor, soweit für die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft nichtsteuerliche Gründe vorliegen und die Gesellschaft mindestens 10% ihrer Erlöse aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt. Dies kann auch bei Erbringung von Managementleistungen an Beteiligungsgesellschaften gegeben sein. In diesem Falle zählen die Dividendenausschüttungen zu den Erträgen aus eigener Wirtschaftstätigkeit.

Die Erbringung von Managementleistungen kann jedoch zu einem Konflikt mit dem Steuerprivileg der Holdinggesellschaft nach schweizerischem Recht führen.

Im Rahmen der Prüfung ist deshalb das Gesamtbild der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und eine Lösung zu finden, die den sich potentiell widersprechenden Anforderungen beider Seiten Genüge tut.