Nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe c DBA D-CH ist das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auf 15% des Bruttoausschüttungsbetrages beschränkt.
Die Dividendenschuldnerin hat aber bereits Kapitalertragsteuer von 25% auf den Bruttoausschüttungsbetrag abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
Im Rahmen der Veranlagung erstellt die zuständige Kantonale Steuerverwaltung dem Dividendenempfänger eine Bescheinigung, mit der dieser die Erstattung des Differenzbetrages beim Bundezentralamt für Steuern beantragt. Die Restdifferenz von 10% im Verhältnis zum Kapitalertragsteuerabzug nach deutschem Recht wird auf die Steuerschuld des Dividendenempfängers nach schweizerischem Recht angerechnet.
Soweit die Dividendenschuldnerin auf der Grundlage einer Freistellungsbescheinigung keine Kapitalertragsteuer abgezogen hat, entfällt das Anrechnungsverfahren. Andernfalls hat die Dividendengläubigerin einen Erstattungsanspruch, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.