Kantonale Steuerprivilegien – Holdinggesellschaften

Neben der ordentlichen Veranlagung kennt das schweizerische Steuerrecht sogenannte kantonale Steuerprivilegien, die nicht die Direkte Bundessteuer betreffen. Sie gelten für:

1. Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften haben keinen operativen Geschäftszweck, sondern dienen der Verwaltung eigenen Vermögens in Form von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Erbringung von Managementleistungen an Beteiligungsgesellschaften ist zulässig. In steuerlicher Hinsicht ist eine Kapitalgesellschaft eine Holdinggesellschaft, wenn dies ihrem statuarischen Zweck entspricht und entweder zwei Drittel ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen bestehen oder zwei Drittel ihrer Erträge Beteiligungserträge sind.

Holdinggesellschaften werden auf der Ebene der Staats- und der Gemeindesteuer nicht auf den Gewinn, sondern zu einem besonderen Steuersatz nur auf das Kapital besteuert.

Der ordentlichen Besteuerung unterliegen jedoch die Erträge aus innerkantonalen Grundstücken sowie solche, für die ein Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung voraussetzt.