Die ordentliche Besteuerung

Die Kapitalgesellschaft wird bei der Direkten Bundessteuer nur auf den Reingewinn, nicht aber auf das Kapital veranlagt.

Bei der Staatssteuer (kantonale Steuer) und der Gemeindesteuer erfolgt die Veranlagung auf den Reingewinn und das Kapital. Die Gemeindesteuer ist in vielen Kantonen ein Prozentsatz der Staatssteuer.

Der Reingewinn ergibt sich nach Berücksichtigung der Erlöse und der sonstigen Erträge abzüglich der Vorleistungen und des geschäftlich begründeten Aufwands, zu- bzw. abzüglich des Finanzergebnisses sowie abzüglich möglicher ausserordentlicher Aufwendungen. Gewinn- und Vermögenssteuern stellen nach schweizerischem Recht geschäftlich begründeten Aufwand (Betriebsausgaben im Sinne deutschen Rechts) dar und schmälern damit ihre eigene Bemessungsgrundlage.

Das steuerliche Eigenkapital der Gesellschaft setzt sich aus dem Aktien- bzw. Stammkapital zuzüglich der offenen Reserven und des Gewinnvortrags sowie abzüglich des Verlustvortrags zum Bilanzstichtag zusammen.