Abzugssteuern

In bestimmten Fällen wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es sind dies:

  • Einkünfte aus im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen und unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen
  • Einkünfte aus der Verwertung dieser Darbietungen im Inland
  • Einkünfte aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheber- und gewerblichen Schutzrechten, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten
  • Einkünfte aus Aufsichtsratsvergütungen

Die Steuer wird nicht erhoben, soweit die Einnahmen EUR 250 je Darbietung nicht übersteigen.

Der Schuldner der Vergütung darf Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, wie diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und nur, soweit der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist und seinen Wohnsitz in einem dieser Staaten hat.

Die Steuer beläuft sich auf 15% der Vergütung, bei Aufsichtsratsvergütungen auf 30%.

Steuerschuldner ist der beschränkt Steuerpflichtige, zum Steuerabzug und zur Abführung der Steuer verpflichtet ist der Vergütungsschuldner, z.B. die Konzert- oder Sportagentur, die den Auftritt des Künstlers oder Sportlers organisiert bzw. das die Aufsichtsratsvergütung leistende Unternehmen.