Inländische Einkünfte

Nach § 49 EStG führen die folgenden inländischen Einkünfte zur beschränkten Steuerpflicht (nicht vollständige Aufzählung):

  • aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird
  • aus selbständiger Arbeit, für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird
  • aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird
  • aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat
  • aus Kapitalvermögen in Form von inländischem Grund- oder Schiffsbesitz
  • aus Vermietung und Verpachtung, z.B. bei inländischem Grundbesitz
  • aus sonstigen Einkünften, z.B. bei privaten Veräusserungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG
  • aus bestimmten Vergütungen des Öffentlichen Dienstes

Betriebsausgaben oder Werbungskosten dürfen bei beschränkter Steuerpflicht nur insoweit abgezogen werden, als diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die Abgrenzung zwischen § 49 EStG und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland / Schweiz erfordert eine genaue Prüfung der zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen bzw. Anspruchsgrundlagen.