Nach § 49 EStG führen die folgenden inländischen Einkünfte zur beschränkten Steuerpflicht (nicht vollständige Aufzählung):
Betriebsausgaben oder Werbungskosten dürfen bei beschränkter Steuerpflicht nur insoweit abgezogen werden, als diese mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die Abgrenzung zwischen § 49 EStG und den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland / Schweiz erfordert eine genaue Prüfung der zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen bzw. Anspruchsgrundlagen.