Schrankenwirkung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland / Schweiz

Die Bestimmungen des deutschen Aussensteuergesetzes gelten im Verhältnis zur Schweiz nach Massgabe des Doppelbesteuerungsabkommens, das als völkerrechtlicher Vertrag dem nationalen Recht Schranken setzt.

Aus der Ermächtigungsnorm des Art. 4 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland / Schweiz ergeben sich drei Einschränkungen:

  • Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH gelten nicht, soweit der Steuerpflichtige den Wohnsitzwechsel in die Schweiz vollzieht, um hier eine unselbständigen Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber aufzunehmen, an dem er nicht wirtschaftlich interessiert (kapitalbeteiligt) ist.
  • Die Rechtsfolgen des Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH treten nur bei Einkünften aus deutscher Quelle ein.
  • Die Frist für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht beläuft sich auf den Veranlagungszeitraum des Wohnsitzwechsels und die folgenden fünf Veranlagungszeiträume.

Der Steuerpflichtige sollte deshalb weiträumig vor dem Wohnsitzwechsel in die Schweiz prüfen, ob und mitt welchen Einkünften er nach einem Wegzug in die Schweiz der Steuerpflicht nach deutschem Recht unterliegt.