Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete

Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn

  • in dem Zuzugsgebiet des Steuerpflichtigen die Einkommensteuerbelastung für eine ledige Person bei Einkünften von EUR 77‘000 p.a. um mehr als ein Drittel unter der vergleichbaren Einkommensteuerbelastung nach deutschem Recht liegt. Alternativ kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Einkommensteuerbelastung nach deutschem Recht bei seinen tatsächlichen Einkünften um nicht mehr als ein Drittel über seiner effektiven vergleichbaren Steuerbelastung liegt, oder
  • die Besteuerung der natürlichen Person im Zuzugsgebiet durch eine Vorzugsbesteuerung gegenüber der allgemeinen Besteuerung erheblich gemindert ist.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen vor, wenn

  • die Person zu Beginn des Veranlagungszeitraums (Mit-)Unternehmer eines im Inland belegenen Gewerbebetriebs ist, einen Kommanditanteil von mindestens 25% an einer Kommanditgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hält (§ 17 EStG), oder
  • die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die nicht ausländische Einkünfte sind, mehr als 30% seiner Gesamteinkünfte oder mehr als EUR 62‘000 im Veranlagungszeitraum ausmachen, oder
  • zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte sind, mehr als 30% seines Gesamtvermögens oder mehr als EUR 154‘000 ausmacht.